Freitag, 17. September 2021

Eigentum ...

 ... verpflichtet. Art. 14 (2) GG. "Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen."

Seit heute gehört Herr Caruso mir und nur mir und nicht mehr dem Tierheim und auch nicht mehr einem früheren Besitzer/einer früheren Besitzerin, die oder der ihn aus welchen Gründen auch immer vor einem Jahr und einer Woche irgendwo in Dithmarschen ausgesetzt hat. So steht es im Übernahmevertrag. Ich habe das Tier nicht gekauft, sondern in Obhut genommen. Der Betrag, den ich im Austausch für den schwarzen Kater dem Tierheim überlassen habe, ist kein Kaufpreis wie im Supermarkt an der Kasse, sondern eine Schutzgebühr. Trotzdem ist das einst fauchende Raubtier erst heute voll und ganz in mein Eigentum übergegangen. Punkt. Gebissen hat er mich seit 7 Monaten nicht mehr. Nach Hause gekommen ist er nach jeder nächtlichen Tour. Das Futter verputzt er regelmäßig mit heller Freude. Deshalb bekommt er 6 x täglich eine kleine Portion. Damit er sich 6 x täglich freuen kann. Er dankt es mir, indem er sich danach immer gründlich putzt, also 6 x täglich Fellhygiene. Singen will oder kann er nur, wenn er eine tote Maus im Maul hat. Das verstehe ich anatomisch nicht, aber dann perlt der Gesang in die allerhöchsten Höhen und Tiefen, bis die Beute mir zu Füßen liegt. Vor dem Bett, vor dem Schreibtisch, in der Küche, im Wohnzimmer, vor dem Sofa, dem Trampolin, dem Liegnitz ... 

Die Fortsetzung von Art. 14 (3) sagt übrigens: "Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig."

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