Sonntag, 6. Juni 2010

Losbäckergerechtigkeiten

Für Leo F., den Losbäcker aus M.

Gestern in Glückstadt stand ich vor dem Eckhaus an der Königstraße / Am Fleth des Bäckers Witt: Weiss & Grob-Bäckerei.
Meiner Meinung nach fehlt an dieser Hausfassade ein Bindestrich, aber der Professor findet, der Hausfassade fehle es an nichts.

Heute blättere ich in der Hamburger "Brodordnung" von 1710 und zitiere: "Es giebt drei zunftmäßige Gewerke, die sich in der Stadt mit dem Brodbacken beschäftigen: das Fast- und Weißbäcker-Amt, das Los- und Kuchenbäcker-Amt und die Grobbäcker-Bruderschaft, deren jedes Gewerk seinen eigenen Patron hat. Zwischen Fast- und Losbäcker ist eigentlich kein großer Unterschied, die Grobbäcker aber haben das Recht, Roggenbrod zu backen und zu verkaufen. Ausgesichtetes Brod (Feinbrod) dürfen nur die Feinbäcker und die Grobbäcker verkaufen. Die Gerechtigkeit, Brod zu backen und zu verkaufen ist an gewisse Häuser gebunden, die daher Backerben heißen. Übrigens darf Jeder für sich in seinem Hause backen und dann das Brod nach dem Ofen eines Bäckers schicken, wofür eine Kleinigkeit bezahlt wird. Weißbäckergerechtigkeiten sind 38 in der Altstadt und 6 in der Neustadt, wovon die Fastbäcker 28 und die Losbäcker 16 besitzen. Grobbäckergerechtigkeiten sind 32 in der Altstadt und 11 in der Neustadt. An Sonn- und Festtagen dürfen nur die an der Reihe seyenden zwei oder drei Bäcker Brod backen und dieses öffentlich verkaufen. Die Namen dieser Bäcker, welche das sogenannten Börsenbacken haben, werden in den wöchentlichen Nachrichten angezeigt. Nach 7 Uhr Abends aber darf jeder Bäcker an Festtagen frisches Brod verkaufen. Nur während der Jahrmärkte darf Brod von Außen her in die Stadt gebracht werden."

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